Handwerkerring Barsinghausen HWR

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Satzung

Handwerkerring Barsinghausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Handwerkerring Barsinghausen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Der Verein ist beim Finanzamt Hannover-Land als eingetragener Verein angemeldet.
Der Verein verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.

Zentrales Ziel des Handwerkerring Barsinghausen e.V. ist die gegenseitige Förderung der beteiligten Mitgliedsbetriebe sowie die Förderung des Handwerkstandorts Barsinghausen. Hierzu gehört die wirtschaftliche Förderung ebenso wie gemeinsame Werbung und Veranstaltungen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem 1 August 2009 und ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme in den Verein, Beiträge, Rechte und Pflichten

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine selbständige handwerksmäßige Tätigkeit in Barsinghausen ausübt. Es ist eine konkurrierende Mitgliedschaft vergleichbarer handwerklicher Dienstleister zu vermeiden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Des weiteren gibt es die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Diese wird ohne Stimmrecht ausgeübt.

Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

Die Richtlinien für die Beitragsbemessung in Form einer Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
2. Darüber hinaus sind alle Mitglieder verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und beitragsrelevante Veränderungen mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod natürlicher Personen oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder der Auflösung der juristischen Person;
2. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zugeht;
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde statthaft, insbesondere wenn ein Mitglied den Verein in der Öffentlichkeit schädigt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind oder ein Mitglied trotz zweimaliger Erinnerung nach Fälligkeit den Beitrag nicht zahlt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist schriftlich mitzuteilen. Bei Anfechtung dieses Beschlusses durch das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit;
4. bei Aufgabe des Geschäftes oder sonstiger Beendigung der selbständigen, handwerksmäßigen Tätigkeit des Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
einem 1. Vorsitzenden,
einem 2. Vorsitzenden,
einem Schriftführer,
einem Kassenführer.

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder oder deren Beauftragte. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Jedes Vorstandsmitglied ist wieder wählbar.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Aufstellung eines Jahresberichtes;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Tage. Diese Frist braucht nicht eingehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll vom Schriftführer aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand die Vereinsgeschäfte aufnimmt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, binnen 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen, der dann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung öffentlich ergänzt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene ordentliche Mitglied eine Stimme, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und des Werbebeitrages.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
7. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes im Falle der Beschwerde gegen einen entsprechenden Vorstandsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Wahl des Vorstandes muss schriftlich und geheim durchgeführt werden. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Wahl öffentlich stattfinden, bei einstimmigem Votum der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

§ 10 Die Kassenprüfer

Die Kassenführung des Vereins wird jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Viertel der Mitglieder des Vereins erfolgen.

Über die Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens des Vereins beschließt die hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen wird entsprechend dem gefassten Mitgliederversammlungs-Beschluss aufgeteilt.